Führerscheinklassen
Publiziert am: 09.05.2015 Kategorie: Allgemein
Neue EU Führerscheinklassen in der Übersicht
PKW-Klassen |
Klasse: B / Klasse: BE / Klasse: S |
Motorrad-Klassen |
Klasse: A / Klasse: A1 / Klasse: M |
LKW-Klassen |
Klasse: C / Klasse: CE
Klasse: C1 / Klasse: C1E |
Bus-Klassen |
Klasse: D / Klasse: DE
Klasse: D1 / Klasse: D1E |
Sonder-Klassen |
Klasse: T / Klasse: L |
EU Führerscheinklassen:
Hier finden Sie die neuen Führerscheinklassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum 1. Januar 1999 eingeteilt wurden, aufgegliedert und übersichtlich.
Das sind die neuen Führerscheinklassen:
Klasse A, Klasse A1, Klasse B, Klasse BE, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse CE, Klasse D1,Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse M, Klasse L, Klasse T
Die alten Klassen 1,2,3,4,und 5 waren über lange Jahre die Einteilung und jeder wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren werden durften.
Zur Verdeutlichung haben wir die neuen Führerscheinklassen nochmals aufgeteilt und wiedergegeben, welche Fahrzeuge damit gefahren werden dürfen:
Klasse B:
Beinhaltet M,S,L
ab 18 Jahre |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulüssigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe des Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt) |
Klasse BE:
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre |
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Gelöndefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. |
Klasse S:ab 16 Jahre |
Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm |
Klasse A:
Beinhaltet A1,M
ab 18/25 Jahre |
Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat |
Klasse A1:
Beinhaltet M
ab 16 Jahre |
Leichtkrafträder – 80km/h Höchstgeschwindigkeit; nicht mehr als 125cm3, nicht mehr als 11kW für 16 – 17jährige, ab 18 Jahren unbegrenzt. |
Klasse M:ab 16 Jahre |
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen) |
Ausnahmen der Klasse M |
- Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
- Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung
Als Kleinkrafträder gelten auch
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
- Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind
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